Problematik bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Urteil des BAG vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09
Betriebsräte, welche die Schulungsteilnahme für ihre Mitglieder beschließen, sehen sich bei der Durchsetzung ihrer Schulungsansprüche gegenüber der Arbeitgeberseite immer wieder vor Probleme gestellt: Erklärt nämlich der Arbeitgeber nicht bereits vor Beginn der Schulungsmaßnahme seine Bereitschaft, die Schulungskosten zu übernehmen, so handeln die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilnehmen, zwar betriebsverfassungsrechtlich korrekt (Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme unterstellt). Sie sind aber noch nicht im Besitz einer Freistellungserklärung ihres Arbeitgebers im Hinblick auf die entstehenden Kosten und müssen diese u.U. erst gerichtlich erzwingen. Häufig wird eine rechtkräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers vor Antritt der Schulungsmaßnahme nicht zu erlangen sein. Das einzelne Betriebsratsmitglied wird dann regelmäßig wegen seines Kostenrisikos (Vorlage der Seminargebühren, Unterkunft etc.) auf die Schulung verzichten und allenfalls auf Feststellung der Kostenübernahmeverpflichtung durch den Arbeitgeber klagen. Auf diesem praktischen Hintergrund kann sich ein prozessuales Problemergeben: Ist nämlich die Klage auf Feststellung der Kostenübernahmeverpflichtung durch den Arbeitgeber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, bevor die Schulung tatsächlich durchgeführt worden ist, kann die Klage unzulässig werden und sie wird deshalb aus prozessualen Gründen abgewiesen werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat diese hier nur grob skizzierte Prozesssituation unlängst ein weiteres Mal bestätigt. (BAG vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09).
Ohne näher auf diese missliche (Prozess-) Lage eingehen zu wollen ist den Betriebsräten zu raten, einen Schulungsplan zu beschließen, bei dem für die den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zugewiesenen Schulungen jeweils ein oder mehrere Alternativtermine (hilfsweise für den Fall der nicht vorab erfolgenden Kostenübernahmebestätigung durch den Arbeitgeber) gleich mitbeschlossen werden. Verweigert sich der Arbeitgeber dann im Hinblick auf den zunächst ins Visier genommenen ersten Schulungstermin, kann (auch) auf Teilnahme auf die späteren Ausweichtermine geklagt werden. Somit kann im Regelfall jedenfalls zumindest für einen der Alternativtermine eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung schon vor dem Beginn dieser Schulung erstritten werden. Das Betriebsratsmitglied kann dann den Schulungstermin ohne jegliches eigenes Risiko bzw. ohne die Unsicherheit über die letztliche Kostentragung durch den Arbeitgeber wahrnehmen. Und dem Arbeitgeber wird damit das Instrument der „taktischen Verweigerung der Erklärung der Kostenübernahme“ aus der Hand geschlagen.
Die Transmit-GmbH wird dementsprechend auf Nachfrage seitens der Betriebsräte Alternativtermine (auch) im Folgejahr des eigentlich ins Auge gefassten ersten Schulungstermins anbieten